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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen
und Leistungen |
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| 1. |
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Allgemeine Bestimmungen |
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1.1. |
Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern
- werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
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1.2. |
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen
und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und
sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Bedingungen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des
Bestellers wird hiermit widersprochen. |
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1.3. |
Technische und betriebliche Angaben über Gewicht,
Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten,
Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen
Information, es sei denn, im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung
ist hierauf Bezug genommen ;hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung
einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen
Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. |
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1.4. |
Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder neuer
Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen
der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung
der Belange beider Parteien anzupassen. |
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| 2. |
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Preis, Zahlung, Sicherheit |
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2.1. |
Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung
und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein.
Hinzukommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
zum Zeitpunkt der Lieferung. |
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2.2. |
Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen
bar ohne jeden Abzug bei uns eingehen. |
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2.3. |
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis
stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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2.4. |
Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die
Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle
mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden
Kosten sind vom Besteller zu tragen. |
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2.5. |
Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen
gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite
berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. |
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2.6. |
Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen
durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind
wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit
etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen.
Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. |
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2.7. |
Wir können mit sämtlichen Forderungen, die
uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen
aufrechnen, die der Besteller gegen uns, die WEFO, oder diejenigen
inländischen Gesellschaften hat, an denen die WEFO unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist. Auf Wunsch werden wir dem Besteller
die von dieser Klausel erfaßt Gesellschaften im einzelnen bekanntgegeben. |
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| 3. |
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Verpackung |
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3.1. |
Sofern nicht anders vereinbart wird dem Besteller die
Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Statt dessen können
wir - unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand - Rückgabe
der Verpackung verlangen. |
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| 4. |
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Termine, Erfüllungshindernisse |
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4.1. |
Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung
aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen,
der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs
einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung
einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist
die bestellerseitens rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen,
insbesondere sämtlicher für uns kostenfreier Beistellmaterialien
und erforderlichem Hilfspersonal. |
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4.2. |
Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten
auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt
werden können. |
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4.3. |
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen
durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden,
die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub - Unternehmer betreffen
und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand,
innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen
und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe
oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung
und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung
unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder
unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche
Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerungen
nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung
im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem falle auch Streiks und Aussperrungen. |
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4.4. |
Liefern wir aus anderen, von uns zu vertretenden, Gründen
nicht und geraten wir in Verzug, dann kann der Besteller nach Festsetzung
mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt erklären. Ein Anspruch
auf Schadenersatz besteht nur, soweit uns vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Haftungsbeschränkung
gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder durch uns zu
vertretender Unmöglichkeit der Leistung. |
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4.5. |
Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere
Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschuß
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen
Vertretern oder leitenden Angestellten. |
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| 5. |
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Abnahme |
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5.1. |
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muß sie unverzüglich
nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. |
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5.2. |
Falls besondere Eigenschaften des Liefergegenstandes
vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu
einer Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener
Teillieferungen und/oder -leistungen. |
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5.3. |
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf
des 3. Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. |
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5.4. |
Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann
ein, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung in Betrieb gesetzt
wird. |
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5.5. |
Der Besteller hat die für die Durchführung
einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme
unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der
Abnahme verbundenen Kosten. |
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5.6. |
Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher
Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern.
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| 6. |
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Gefahrübergang, Versand |
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6.1. |
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht hinsichtlich
der Liefergegenstände die Gefahr auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch
andere Leistungen , z.B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen
haben. |
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6.2. |
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die
Incoterms in der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen
Fassung. |
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6.3. |
Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen.
Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. |
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6.4. |
Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen
sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und
als geliefert zu berechnen. |
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6.5. |
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen
und diese zu berechnen. |
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| 7. |
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Eigentumsvorbehalt |
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7.1. |
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
gegen den Besteller zustehen. |
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7.2. |
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber
zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt
hiermit alle Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen
bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich
uns ab |
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7.3. |
.Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß
dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht , die vorgenannten
Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang
auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen,
daß die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar
uns zustehen. |
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7.4. Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware
in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen
unverzüglich durch Fachfirmen auszuführen zu lassen; er
hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere
auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekanntzugeben. Wir sind
berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten;
wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten
jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen. Der
Besteller darf die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen,
vermieten oder anderweitig überlassen oder verändern oder
den uns gemeldeten Standort verändern. |
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7.5. |
Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung
unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. |
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7.6. |
Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtungen
des Abschnitts 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für
die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel,
sofort fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. |
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7.7. |
Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb
von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt
er die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist nicht, so erlischt
sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt,
die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluß
jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Besteller
gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der
Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
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7.8. |
Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung
des Bestellers, die durch uns wieder in Besitz genommen Vorbehaltsware
im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwenden oder zum
jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für
die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für
das Lieferwerk zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten
Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt.
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7.9. |
Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis
wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung
des Bestellers verrechnet. |
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7.10. |
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag. |
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7.11. |
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir
auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. |
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| 8. |
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Gewährleistung |
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8.1. |
Für Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen,
einschließlich des Fehlers zugesicherter Eigenschaften, leisten
wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr. |
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8.2. |
Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
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8.3. |
Mangelhafte Liefergegenstände werden wir nach unserer
Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Liefergegenstände
ersetzen. Mangelhafte Leistungen werden wir nach unserer Wahl entweder
nachbessern oder neu erbringen. Auswechsel- und Transportkosten tragen
wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu
den zu ersetzenden Materialien und/oder den Nachbesserungsarbeiten
stehen muß. Darüber hinausgehende Kosten trägt der
Besteller. |
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8.4. |
Kommen wir mit der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
Neuerbringung in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf
einer von ihm schriftlich gesetzten angemessen Nachfrist Minderung
der Vergütung verlangen oder vom betroffenen Teil des Vertrages
zurückzutreten; ist auch der übrige Teil des Vertrages für
ihn unverwendbar, so ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag
berechtigt. Die vorstehenden Rechte bestehen auch in sonstigen Fällen
des Fehlerschlagens der Nachbesserung, der Ersatzlieferung oder der
Neuerbringung. |
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8.5. |
Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate
- bei Mehrschichtbetrieb 3 Monate - nach Lieferung oder, falls eine
Abnahme gemäß Ziffer 5. erfolgten soll nach der Abnahme
bzw. nach den in Ziffer 5.3 bzw. 5.4 genannten Zeitpunkten. Sofern
sich die Abnahmebereitschaft ohne unser Verschulden verzögert,
tritt Verjährung spätestens 12 Monate nach Lieferung oder
nach dem in Ziffer 4.2 genannten Zeitpunkt ein. |
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8.6. |
Für die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuerbringung
leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für den ursprünglichen
Vertragsgegenstand. Dieser Gewährleistungsanspruch verjährt
3 Monate nach Abschluß der Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
Neuerbringung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist. |
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8.7. |
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: |
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8.8. |
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige
oder fehlerhafte Behandlungen, Wartung oder Instandsetzung, Verstöße
gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, von uns nicht
zu vertretende chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse
sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.
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8.9. |
Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertraglichen oder
außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschuß
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen
Vertretern oder leitenden Angestellten. Er gilt auch nicht bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Besteller die eingetretenen Schäden abzusichern, und
auch nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. |
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8.10. |
Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei der Lieferung
anderer als vertragsgemäßer Liefergegenstände. |
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|
| 9. |
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Allgemeiner Haftungsausschluß |
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9.1. |
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach
den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort
nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Rücktritt,
Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
jeder Art - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen
Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung.
Verschulden bei Vertragsabschluß - sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschuß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Er gilt auch
nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
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| 10. |
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Erfüllungsort, Teilwirksamkeit |
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10.1. |
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der
Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B.
Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen
zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist
Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
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10.2. |
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
bleiben die übrigen verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
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| 11. |
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Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand,
Schriftform, Teilnichtigkeit |
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11.1. |
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. |
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11.2. |
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der
Sitz unserer Gesellschaft. Dieser ist ebenfalls Erfüllungsort
für die Leistungen des Bestellers. |
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11.3. |
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand
für beide Teile ausschließlich der Sitz der Gesellschaft. |
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11.4. |
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Inhalt und wirtschaftlichem
Erfolg nach der unwirksamen Bestimmung möglichst gleich kommt. |
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| Floh-Seligenthal, im März 2002 |